Artikel 13 VO (EG) 94/1467

(1) Es wird ein Ausschuß zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (nachstehend „Ausschuß” genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

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