Artikel 13 VO (EG) 94/1467
(1) Es wird ein Ausschuß zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (nachstehend „Ausschuß” genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung nach den Regeln, die 1965 für die zur Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Verwaltungsausschüsse festgelegt wurden.
(3) Der Ausschuß wird nach dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren um Stellungnahme ersucht.
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