Artikel 12 VO (EG) 94/1467

(1) Der zur Durchführung des Programms für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 20 Millionen ECU, einschließlich der Personal- und Verwaltungsausgaben.

(2) Die vorläufige Aufschlüsselung des Betrags ist Anhang II zu entnehmen.

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