Artikel 11 VO (EG) 94/1467

(1) Im dritten Durchführungsjahr überprüft die Kommission das Programm und untersucht die Lage, vor allem die finanziellen Aspekte. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung vor.

(2) Nach Durchführung des Programms benennt die Kommission für die Bewertung der Ergebnisse eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger. Der Bericht dieser Gruppe wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zusammen mit den Bemerkungen der Kommission übermittelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.