Artikel 10 VO (EG) 94/1467
(1) In dem in Artikel 9 erster Gedankenstrich genannten Arbeitsprogramm ist festgelegt, welche Ziele im einzelnen vorgesehen sind, welche Arten von Aktionen geplant sind und welche Finanzbestimmungen dafür gelten sollen. Die Kommission macht öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Aktionsvorschlägen auf der Grundlage dieses Arbeitsprogramms.
(2) In den von der Kommission geschlossenen Verträgen zur Durchführung der verschiedenen Aktionen sind die Einzelheiten für die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Ergebnisse der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen festgelegt.
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