Artikel 9 VO (EG) 94/1467
Die Kommission führt das Programm nach Stellungnahme des Ausschusses des Artikels 13 durch. Diese Stellungnahme gilt insbesondere für
- —
-
die Ausarbeitung und Aktualisierung eines Arbeitsprogramms,
- —
-
den Inhalt der öffentlichen Aufforderungen zur Einreichung von Aktionsvorschlägen,
- —
-
die Bewertung der in Anhang I vorgesehenen konzertierten Aktionen und Vorhaben,
- —
-
die Erstellung und Nutzung des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verzeichnisses.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.