Artikel 9 VO (EG) 94/1467

Die Kommission führt das Programm nach Stellungnahme des Ausschusses des Artikels 13 durch. Diese Stellungnahme gilt insbesondere für

die Ausarbeitung und Aktualisierung eines Arbeitsprogramms,

den Inhalt der öffentlichen Aufforderungen zur Einreichung von Aktionsvorschlägen,

die Bewertung der in Anhang I vorgesehenen konzertierten Aktionen und Vorhaben,

die Erstellung und Nutzung des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verzeichnisses.

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