Artikel 3 VO (EG) 94/1467

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig und mindestens einmal im Jahr technische, wirtschaftliche und finanzielle Angaben zu den unter ihrer Aufsicht durchgeführten oder geplanten spezifischen Aktionen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

Sie bemühen sich, der Kommission regelmäßig entsprechende Angaben über Aktionen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft zu übermitteln, die von nicht unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen durchgeführt oder geplant worden sind.

(2) Die Kommission führt ein laufendes Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Aktionen und fördert durch geeignete Maßnahmen den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere den Austausch von Informationen über Herkunft und individuelle Merkmale der verfügbaren genetischen Ressourcen. Dieser Informationsaustausch kann im Rahmen der vom in Artikel 7 genannten Programm finanzierten Aktionen durchgeführt werden.

(3) Nach Stellungnahme des Ausschusses des Artikels 13 legt die Kommission fest, wie die gesammelten Informationen insgesamt den Interessenten zur Verfügung gestellt werden.

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