Artikel 4 VO (EG) 94/1467
(1) Die Kommission verfolgt laufend die Politik, die Lage und die Entwicklungen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten; dabei berücksichtigt sie die Ergebnisse anderer zweckdienlicher Studien betreffend die genetischen Ressourcen, insbesondere solcher über die Ausnutzung und Erosion dieser Ressourcen. Zu diesem Zweck führt die Kommission mit den Mitgliedstaaten im Ausschuß des Artikels 13 Konsultationen durch.
(2) Die Kommission sorgt für einen Informationsaustausch sowie für die Erweiterung und Verbesserung der Maßnahmen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft, vor allem durch Seminare, Fortbildungskurse, den Austausch von Sachverständigen, Studienreisen und wissenschaftliche und technische Gutachten.
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