Artikel 5 VO (EG) 94/1467

(1) Die Kommission ist unbeschadet etwaiger Empfehlungen, die sie gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet, für folgendes verantwortlich:

a)
Unterstützung der gemeinschaftlichen Koordinierung bestimmter einzelstaatlicher Aktionen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft im Hinblick auf eine rationelle Verteilung der in der Gemeinschaft eingesetzten Mittel, eine effiziente Nutzung der Ergebnisse und ein Vorgehen, das sich an den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik orientiert;
b)
Ausarbeitung und Durchführung von gemeinschaftlichen Aktionsprogrammen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft, mit denen die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten unterstützt oder ergänzt werden sollen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

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