Artikel 6 VO (EG) 94/1467

(1) Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 14 alle nötigen Vorkehrungen, damit Ergebnisse, die zur Verwirklichung von Aktionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 beitragen können, der Gemeinschaft auf die zweckdienlichste Weise zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Kommission setzt die geeigneten Mittel ein, um insbesondere in Übereinstimmung mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von Aktionen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft zu fördern, die geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele voranzutreiben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.