Artikel 7 VO (EG) 94/1467

Ein in Anhang I beschriebenes erstes gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (nachstehend „Programm” genannt) wird für einen Zeitraum von fünf Jahren genehmigt.

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