Artikel 8 VO (EG) 94/1626

(1) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere Meeresprodukte sind untermaßig, wenn sie nicht die in Anhang IV für die entsprechenden Arten festgelegten Mindestgrößen aufweisen.

Die Größe der Fische, Krebstiere und Weichtiere wird, sofern in Anhang IV nichts anderes festgelegt ist, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 gemessen. Sind mehrere Methoden zur Messung der vorgegebenen Größe zulässig, so wird der Fisch, das Krebstier oder das Weichtier als hinreichend groß angesehen, wenn mindestens eine der vorgeschriebenen Messungen größer ausfällt als die jeweils festgesetzte Mindestgröße.

(2) Die Mindestgrößen für Korallen, Seeigel, Seefeigen und Schwämme werden nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags festgelegt.

(3) Untermaßige Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere Meeresprodukte dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Kauf angeboten werden.

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