Artikel 7 VO (EG) 94/1626
Die Mitgliedstaaten können Anlandungen an anderen als den eigens hierfür hergerichteten oder zu diesem Zweck genehmigten Plätzen untersagen. Erlassen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen, so teilen sie diese umgehend der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.
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