Artikel 7 VO (EG) 94/1626

Die Mitgliedstaaten können Anlandungen an anderen als den eigens hierfür hergerichteten oder zu diesem Zweck genehmigten Plätzen untersagen. Erlassen die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen, so teilen sie diese umgehend der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.