Artikel 6 VO (EG) 94/1626

(1) Es ist verboten, Schleppnetze oder ähnliche Zugnetze sowie Setznetze oder Umschließungsnetze zu verwenden und an Bord mitzuführen, es sei denn, die Maschenöffnung in dem Teil des Netzes mit den engsten Maschen ist ebenso groß wie oder größer als eine der in Anhang III festgelegten Mindestmaschenöffnungen.

Fanggeräte, deren Mindestmaschenöffnung kleiner als eine der in Anhang III festgelegten Maschenöffnungen ist und die gemäß den am 1. Januar 1994 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingesetzt werden, können jedoch bis zum 31. Dezember 2002 weiter verwendet werden, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, daß die Verwendung dieser Fanggeräte keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, etwas anderes beschließt.

(1a) Der Einsatz von Fanggeräten nach den Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 ist verboten, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat Maßnahmen erlassen, die für diese Fischereitätigkeiten sicherstellen, dass

die Fischerei auf Zielarten beschränkt ist, für die keine Mindestanlandegröße gemäß Artikel 8 gilt;

die Fischerei in der Weise beschränkt ist, dass der Fang der im Anhang IV genannten Arten minimal ist;

die Schiffe im Besitz spezieller Fangerlaubnisse sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt werden.

Diese Maßnahmen werden der Kommission vor dem 31. Dezember 2000 mitgeteilt.

(2) Die Maschenöffnungen werden nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 der Kommission(1) festgelegt.

(3) Die Netzlänge ist definiert als Länge des Kopftaus. Die Netzhöhe ist definiert als Summe der Öffnungen der im rechten Winkel zur Korkleine gestreckten, nassen Maschen (einschließlich Knoten).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 194 vom 27. 7. 1984, S. 22.

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