Artikel 5a VO (EG) 94/1626

(1) Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m ist es vom 1. Juni bis 31. Juli jeden Jahres verboten, mit Oberflächenlangleinen auf Roten Thun zu fischen.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt für die Länge die Definition der ICCAT in Anhang V.

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