Artikel 5 VO (EG) 94/1626

(1) Die Mitgliedstaaten legen die technischen Auflagen für die wichtigsten Fanggeräte in Übereinstimmung mit den in Anhang II aufgeführten Mindestanforderungen fest.

(2) Die Auflagen gemäß Absatz 1 werden der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 mitgeteilt.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 berücksichtigt die Kommission die Eigenart der Fischereitätigkeiten in den betreffenden Gewässern.

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