Artikel 4 VO (EG) 94/1626

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Schutzzonen, in denen die Fangtätigkeit Beschränkungen unterliegt, die aus spezifischen biologischen Gründen für diese Zonen eingeführt wurden.

(2) Die Liste der Fanggeräte, die in diesen Schutzzonen eingesetzt werden dürfen, sowie die geeigneten technischen Bestimmungen werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe der konkreten Erhaltungsziele und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt.

(3) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Kommission mitgeteilt und von dieser an die anderen Mitgliedstaaten weitergegeben.

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