Artikel 3a VO (EG) 94/1626

(1) Der Fang von Rotem Thun mit Umschließungsnetzen wird verboten:

für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im Adriatischen Meer eingesetzt sind, vom 1. bis 31. Mai im gesamten Mittelmeer und vom 16. Juli bis 15. August im übrigen Mittelmeer ohne die Adria;

für Schiffe, die ausschließlich oder hauptsächlich im übrigen Mittelmeer ohne die Adria eingesetzt sind, vom 16. Juli bis 15. August im gesamten Mittelmeer und vom 1. bis 31. Mai im Adriatischen Meer.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Schiffe, die ihre Flagge führen oder in ihnen registriert sind, die Vorschriften dieses Absatzes erfüllen.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als südliche Grenze des Adriatischen Meeres eine von der albanisch-griechischen Grenze zum Kap Santa Maria di Leuca gezogene Linie.

(2) In der Zeit vom 1. bis 30. Juni dürfen zur Unterstützung des Fangs von Rotem Thun keine Flugzeuge oder Hubschrauber eingesetzt werden.

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