Artikel 3 VO (EG) 94/1626

(1) Schleppnetze, Waden oder ähnliche Netze dürfen, unabhängig von der Methode des Schleppens oder Einholens, nicht innerhalb der 3-Meilen-Zone vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Tiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden, außer wenn in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen für den Fall vorgesehen sind, daß die Territorialgewässer schmaler als die 3-Meilen-Zone sind.

Fanggeräte, die in geringerer Entfernung von der Küste als in Unterabsatz 1 festgelegt und in Übereinstimmung mit den am 1. Januar 1994 geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingesetzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2002 weiterhin zulässig, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, dass die Verwendung dieser Fanggeräte keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, etwas anderes beschließt.

(1a) Mit Ausnahme der „gangui” -Fischerei ist der Einsatz von Fanggeräten nach den Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 verboten, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat Maßnahmen erlassen, die für diese Fischereitätigkeiten sicherstellen, dass

das Verbot gemäß Absatz 3 nicht unterlaufen wird;

die Fischerei nicht die Tätigkeiten von Schiffen stört, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Waden- oder ähnliche Netze verwenden;

die Fischerei auf Zielarten beschränkt ist, für die keine Mindestanlandegröße gemäß Artikel 8 gilt;

die Fischerei in der Weise beschränkt ist, dass der Fang der im Anhang IV genannten Arten minimal ist;

die Schiffe im Besitz spezieller Fangerlaubnisse sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(1) erteilt werden.

Diese Maßnahmen werden der Kommission vor dem 31. Dezember 2000 mitgeteilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Dredgen für den Fang von Schalentieren unabhängig von der Entfernung zur Küste und der Tiefe eingesetzt werden, sofern der Fang anderer Arten als Schalentiere nicht mehr als 10 v. H. des Gesamtgewichts des Fangs ausmacht.

(3) Die Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichen Netzen, die über mit Posidonia (Posidonia oceanica) bewachsene Flächen oder sonstige Meeresblütenpflanzen gezogen werden, ist verboten.

(4) Umschließungsnetze jedweder Art dürfen nicht innerhalb einer 300-Meter-Zone vor den Küsten oder diesseits der 30-Meter-Isobathe, wenn diese Tiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

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