Artikel 2 VO (EG) 94/1626

(1) Die Verwendung zu Fangzwecken und das Mitführen an Bord von toxischen, betäubenden oder ätzenden Stoffen, von Geräten zur Erzeugung von Stromstößen sowie von Sprengstoffen ist untersagt.

(2) Die Verwendung von Andreas-Kreuzen und ähnlichen Schleppgeräten für die Korallenernte sowie von Preßlufthämmern und anderen Schlagwerkzeugen für die Ernte von Bohrmuscheln ist untersagt.

(3) Die Verwendung von Umschließungs- und Zugnetzen, die mit einem Boot ausgefahren und vom Ufer aus eingeholt werden (Strandwaden), ist ab dem 1. Januar 2002 untersagt, sofern nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, daß die Verwendung dieser Netze keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, etwas anderes beschließt.

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