Artikel 1 VO (EG) 94/1626

(1) Diese Verordnung gilt für die Fischereitätigkeit und verwandte Tätigkeiten im Gebiet und in den Gewässern des Mittelmeers östlich 5° 36′ westlicher Länge, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, ausgenommen Lagunen und Teiche. Werden diese Tätigkeiten im Mittelmeer außerhalb dieser Gewässer von Schiffen aus der Gemeinschaft ausgeübt, so fallen sie ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(2) Die Mittelmeeranrainerstaaten der Gemeinschaft können in den in Absatz 1 genannten Bereichen, einschließlich der nichtgewerblichen Fischerei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende und mit der gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmende Rechtsvorschriften erlassen, die die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung ergänzen oder über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.

Bei der Verabschiedung dieser Maßnahmen achten die Mitgliedstaaten auf die Erhaltung der empfindlichen oder bedrohten und besonders der in Anhang I aufgeführten Arten und Lebensräume.

(3) Die Kommission wird nach den Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über alle Vorhaben, nationale Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen einzuführen oder zu ändern, so rechtzeitig unterrichtet, daß sie ihre Bemerkungen hierzu vorlegen kann.

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