Präambel VO (EG) 94/1626

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer wurden in den ersten zehn Jahren der gemeinsamen Fischereipolitik keine Vorschriften auf Gemeinschaftsebene erlassen, da die Besonderheiten dieses Meeres eine ähnliche Regelung wie diejenige, die seit 1983 für den Atlantik und die Nordsee angewandt wird, nicht ohne weiteres zulassen.

Es ist jedoch an der Zeit, sich den gegenwärtigen Problemen der Mittelmeerbestände zuzuwenden und ein an die Wirklichkeit des Mittelmeeres angepaßtes harmonisiertes Bewirtschaftungssystem einzuführen; hierbei sind die in der Region bereits geltenden einzelstaatlichen Regelungen zu berücksichtigen, gleichzeitig aber auch die zum Schutz der Bestände erforderlichen Anpassungen auf ausgewogene Weise und gegebenenfalls in einzelnen Stufen vorzunehmen.

Die Gemeinschaft muß sich außerdem zusammen mit allen Anrainerstaaten um eine gemeinsame Politik der Bewirtschaftung und Nutzung der Fischereiressourcen im Mittelmeer bemühen. Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung gilt im übrigen auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Befischung der Meeresschätze im Mittelmeer, die von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes in einem Hafen der Gemeinschaft ausgeübt werden.

Fanggeräte, deren Einsatz im Mittelmeer übermäßig zur Verschlechterung der Meeresumwelt oder der Bestandslage beiträgt, sollten verboten werden. Ein Teil der Küstenzone sollte den selektivsten Fanggeräten vorbehalten bleiben, die von den Küstenfischern eingesetzt werden. Abweichend von dem geographischen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände(4) finden die Bestimmungen derselben Verordnung über Treibnetze und Ringwaden im Mittelmeer bereits Anwendung.

Es empfiehlt sich, die Merkmale und besonders die Mindestmaschenöffnungen der hauptsächlich im Mittelmeer eingesetzten Fanggeräte sowie die Mindestgrößen bestimmter Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderer speziell im Mittelmeer vorkommender Meeresprodukte festzulegen, um eine Überfischung der betreffenden Bestände zu vermeiden.

Aus demselben Grund ist es erforderlich, bestimmte Gebiete, in denen Jungfische konzentriert vorkommen, unter Berücksichtigung der dort herrschenden spezifischen biologischen Bedingungen zu schützen, um den massiven Fang von untermaßigen Tieren zu verhindern. Außerdem sollten die Gesetzgeber auf gemeinschaftlicher wie auf einzelstaatlicher Ebene bei allen Maßnahmen, die sie für die Fischerei im Mittelmeer erlassen, den besonderen Anforderungen der als empfindlich oder bedroht anerkannten Arten und Lebensräume Rechnung tragen.

Um die wissenschaftliche Forschung nicht zu behindern, sollte diese Verordnung nicht für die Tätigkeiten gelten, die im Rahmen notwendiger Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

Es sollte weiterhin möglich sein, ergänzend zu dieser Verordnung einzelstaatliche Maßnahmen anzuwenden, die zusätzliche Bestimmungen enthalten oder über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen oder aber die Beziehungen zwischen den verschiedenen am Fischfang Beteiligten regeln. Derartige Maßnahmen können unter der Voraussetzung weiter angewandt oder neu erlassen werden, daß sie von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und ihre Übereinstimmung mit der gemeinsamen Fischereipolitik hin überprüft werden.

Ferner sollten, für einen begrenzten Zeitraum nach einem Verfahren, bei dem sichergestellt ist, daß die Nachteile für die Bestände und die Tätigkeiten der Fischer aus der Gemeinschaft so gering wie möglich bleiben, einzelstaatliche Maßnahmen zugelassen werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlaubt sind.

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(5) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß nichtgewerbliche Fischereitätigkeiten die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik nicht beeinträchtigen. Diese Verpflichtung ist angesichts des Ausmaßes der im Mittelmeer ausgeübten nichtgewerblichen Tätigkeiten für dieses Meer von besonderer Bedeutung, weshalb etwaige negative Auswirkungen auf die Fischereiressourcen möglichst gering zu halten sind.

Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet, in dem die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und die Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze festgelegt sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 5 vom 9. 1. 1993, S. 6, und

ABl. Nr. C 306 vom 12. 11. 1993, S. 10.

(2)

ABl. Nr. C 255 vom 20. 9. 1993, S. 237.

(3)

ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 27.

(4)

ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3919/92 (ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 1).

(5)

ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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