Artikel 8b VO (EG) 94/1626
Fischerei auf Goldmakrele
(1) Es ist verboten, vom 1. Januar bis 5. August in der Bewirtschaftungszone mit Fischsammelvorrichtungen auf Goldmakrele (Coriphaena spp.) zu fischen.
(2) In der Bewirtschaftungszone dürfen nicht mehr als 130 Fahrzeuge auf Goldmakrele fischen.
(3) Die maltesischen Behörden erstellen Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen und weisen sie den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft bis zum 30. Juni jeden Jahres zu. Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge eines anderen Staats als Malta dürfen solche Kurslinien innerhalb der 12-Meilen-Zone nicht in Anspruch nehmen.
(4) Fischereifahrzeuge, die zur Goldmakrelenfischerei zugelassen sind, erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und werden in eine Liste eingetragen, die ihren Namen, ihre Registriernummer und ihre technischen Daten enthält und der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wird.
Ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 müssen Fahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m eine spezielle Fangerlaubnis haben.
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