Artikel 9 VO (EG) 94/1626
Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, mit Genehmigung und unter der Aufsicht des oder der betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden und der Kommission im voraus zu melden sind.
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