Artikel 10 VO (EG) 94/1626
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung und vor allem dann, wenn sie Vorschläge für Maßnahmen in Bereichen ausarbeitet, die bereits durch berufsständige Übereinkünfte abgedeckt sind, holt die Kommission die Stellungnahme der betreffenden Berufsverbände ein.
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