VO (EG) 94/1626
Durchführungsbestimmungen und Änderungen
Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 8a und 8b, insbesondere zu den Kriterien für die Bestimmung und Zuteilung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 3, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1) erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
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