VO (EG) 94/1626

Durchführungsbestimmungen und Änderungen

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 8a und 8b, insbesondere zu den Kriterien für die Bestimmung und Zuteilung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 3, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1) erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.