ANHANG II VO (EG) 94/1626

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE WICHTIGSTEN FANGGERÄTE

Schleppnetze (Pelagische und Grundschleppnetze)

Alle Vorrichtungen, die den Steert innen oder außen bedecken, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission(1) zugelassen sind.

Dredgen

Die maximale Breite für Dredgen beträgt 4 m, außer für Dredgen zur Schwammfischerei (Gagava).

Umschließungsnetze (Waden und Lampara)

Außer für Wadennetze zum Thunfischfang ist die Länge des Netztuches auf 800 m und die Netzhöhe auf 120 m beschränkt.

Stellnetze (Kiemen- und Verwickelnetze) und Trammelnetze

Die Netzhöhe der Stellnetze ist auf 4 m beschränkt.

Es ist verboten, pro Schiff mehr als 5000 m Stellnetz an Bord mitzuführen und auszusetzen.

Grundleine

Es ist verboten, pro Schiff mehr als 7000 m Leine an Bord mitzuführen und auszusetzen.

Oberflächenlangleine (treibend)

Es ist verboten, pro Schiff mehr als 60 km Leine an Bord mitzuführen und auszusetzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 318 vom 7. 12. 1984, S. 23.

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