ANHANG II VO (EG) 94/1626
TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE WICHTIGSTEN FANGGERÄTE
Schleppnetze (Pelagische und Grundschleppnetze)
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Alle Vorrichtungen, die den Steert innen oder außen bedecken, dürfen nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission(1) zugelassen sind.
Dredgen
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Die maximale Breite für Dredgen beträgt 4 m, außer für Dredgen zur Schwammfischerei (Gagava).
Umschließungsnetze (Waden und Lampara)
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Außer für Wadennetze zum Thunfischfang ist die Länge des Netztuches auf 800 m und die Netzhöhe auf 120 m beschränkt.
Stellnetze (Kiemen- und Verwickelnetze) und Trammelnetze
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Die Netzhöhe der Stellnetze ist auf 4 m beschränkt.
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Es ist verboten, pro Schiff mehr als 5000 m Stellnetz an Bord mitzuführen und auszusetzen.
Grundleine
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Es ist verboten, pro Schiff mehr als 7000 m Leine an Bord mitzuführen und auszusetzen.
Oberflächenlangleine (treibend)
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Es ist verboten, pro Schiff mehr als 60 km Leine an Bord mitzuführen und auszusetzen.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 318 vom 7. 12. 1984, S. 23.
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