ANHANG III VO (EG) 94/1626

MINDESTMASCHENÖFFNUNGEN

Schleppnetze (Grundschleppnetze, pelagische Schleppnetze(*), verankerte Wadennetze usw.): 40 mm
Umschließungsnetze: 14 mm

Fußnote(n):

(*)

Für die pelagische Schleppnetzfischerei auf Sardinen und Sardellen wird, sofern der Anteil dieser Arten nach dem Sortieren mindestens 70 v. H. des Fangs ausmacht, diese Mindestmaschenöffnung auf 20 mm festgesetzt.

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