Artikel 14 VO (EG) 94/1627

(1) Die Flaggenmitgliedstaaten und die für die Überwachung in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit zuständigen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Bedingungen sicherzustellen, die in den speziellen Fangerlaubnissen festgelegt sind.

(2) Zu diesem Zweck unterrichtet der Flaggenmitglied-staat den für die Überwachung zuständigen Mitgliedstaat wie folgt:

a)
zum Zeitpunkt der Gewährung der speziellen Fangerlaubnisse teilt er ihm die Angaben zu den von ihm erteilten speziellen Fangerlaubnissen für Fischereifahrzeuge, die in den betreffenden Gewässern fischen wollen, mit;
b)
während des Fischwirtschaftsjahres unterrichtet er den für die Überwachung zuständigen Mitgliedstaat auf Antrag unverzüglich über die Gültigkeit einer speziellen Fangerlaubnis für ein Fischereifahrzeug, das in den betreffenden Gewässern tätig ist, sowie von sich aus über die speziellen Fangerlaubnisse, deren Geltungsdauer abgelaufen ist.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission auf deren Antrag oder auf Antrag des für die Überwachung zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Angaben mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.