Artikel 13 VO (EG) 94/1627
(1) Im Anschluß an eine Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder gemäß den Durchführungsbestimmungen zu einer internationalen Inspektionsregelung leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats erforderlichenfalls nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die entsprechenden Verfahren zur Verhängung einer der folgenden Sanktionen je nach Schwere des Verstoßes ein:
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Geldbußen,
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Beschlagnahme der verbotenen Fanggeräte und der rechtswidrig getätigten Fänge,
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Sicherungsbeschlagnahme des Fischereifahrzeugs,
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vorübergehende Stillegung des Fischereifahrzeugs,
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Aussetzung der speziellen Fangerlaubnis,
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Entzug der speziellen Fangerlaubnis;
etwaige Sanktionen der zuständigen Behörden, die den Verstoß festgestellt haben, sind dabei zu berücksichtigen.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1, die insbesondere den Flaggenmitgliedstaaten eine Anwendung jenes Absatzes unter angemessenen und transparenten Bedingungen ermöglichen sollen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
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