Artikel 12 VO (EG) 94/1627

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Erteilung der speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 zuständigen Behörden und treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit dieser Regelung zu gewährleisten. Sie teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Anschrift dieser Behörden mit. Sie unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und im Fall von Änderungen so rasch wie möglich über die von ihnen getroffenen Maßnahmen.

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