Artikel 11 VO (EG) 94/1627

Im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit nach Artikel 14 ergänzt der Flaggenmitgliedstaat die Kartei oder Karteien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 und nimmt darin alle Angaben über die von ihm gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung erteilten speziellen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge auf, sofern diese Angaben nicht bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft(1) gesammelt worden sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 19 vom 22.1.1994, S. 5.

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