Artikel 8 VO (EG) 94/1627

(1) Hat ein Flaggenmitgliedstaat in Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 einzelstaatliche Vorschriften in Form einer einzelstaatlichen Fangerlaubnis über die individuelle Aufteilung der ihm gemäß Artikel 8 derselben Verordnung zugewiesenen Fangrechte auf die Fischereifahrzeuge erlassen, so teilt er der Kommission jährlich die Angaben über die Fischereifahrzeuge mit, die nach diesen Vorschriften ihre Fangtätigkeit in einer bestimmten Fischerei ausüben dürfen.

(2) Mitgliedstaaten, die in Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine spezifische einzelstaatliche Regelung zur Erteilung von Fangerlaubnissen getroffen haben, übermitteln der Kommission jährlich eine Zusammenstellung aller Angaben, die in den betreffenden Anträgen auf Fangerlaubnis enthalten sind, sowie hiermit verbundene Gesamtangaben über den Fischereiaufwand.

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