Artikel 7 VO (EG) 94/1627

(1) Der Flaggenmitgliedstaat stellt fest, welche Fischereifahrzeuge eine Fangtätigkeit ausüben wollen, die Zugangsbedingungen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) unterliegt. Er vergewissert sich, daß diese Fischereifahrzeuge die vom Rat festgelegten Bedingungen erfüllen und übermittelt der Kommission die einschlägigen Angaben.

(2) Die Kommission prüft die Angaben des Flaggenmitgliedstaats; sie überprüft ferner, ob diese den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den gemäß Artikel 13 getroffenen Entscheidungen entsprechen und teilt dem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen ihre Feststellung mit.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission im Rahmen einer besonderen Anwendung der Regelung über die speziellen Fangerlaubnisse gegebenenfalls eine andere Frist beschließen.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat kann die speziellen Fangerlaubnisse nach Eingang der Feststellung der Kommission oder nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 erteilen.

(4) Der Flaggenmitgliedstaat ergreift die geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der gemäß den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassenen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen sicherzustellen; dies schließt gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Änderung oder Aussetzung der speziellen Fangerlaubnis ein, über die er die Kommission unterrichtet.

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