Artikel 6 VO (EG) 94/1627

(1) Nur Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b), die über eine gültige spezielle Fangerlaubnis verfügen, dürfen unter den in der Fangerlaubnis festgelegten Bedingungen Fische des Bestands oder der Bestandsgruppe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, fangen, an Bord behalten, umladen und anlanden; hiervon ausgenommen sind Beifänge, über die der Rat im Einzelfall Sonderbestimmungen erläßt.

(2) Die spezielle Fangerlaubnis gilt jeweils nur für ein Fischereifahrzeug.

(3) Die Fischereifahrzeuge dürfen über mehrere verschiedene spezielle Fangerlaubnisse verfügen.

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