Artikel 5 VO (EG) 94/1627
(1) Der Flaggenmitgliedstaat darf keine spezielle Fangerlaubnis erteilen, wenn das betreffende Fischereifahrzeug nicht über eine Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) nr. 3690/93 verfügt oder wenn diese gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung vorübergehend oder endgültig entzogen worden ist.
(2) Bereits erteilte spezielle Fangerlaubnisse werden beim endgültigen Entzug der für ein bestimmtes Fischereifahrzeug ausgestellten Lizenz ungültig; sie werden ausgesetzt, wenn die Lizenz vorübergehend entzogen wurde.
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