Artikel 4 VO (EG) 94/1627

(1) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt und verwaltet die speziellen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Die Kommission erteilt und verwaltet im Namen der Gemeinschaft die Fanglizenzen und speziellen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den Bestimmungen der mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Fischereiabkommen oder den im Rahmen dieser Abkommen erlassenen Bestimmungen.

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