Artikel 4 VO (EG) 94/1627
(1) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt und verwaltet die speziellen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vorgesehenen Maßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.