Artikel 3 VO (EG) 94/1627

(1) Die gemäß Artikel 7 erteilte spezielle Fangerlaubnis muß mindestens die in Anhang I vorgesehenen Angaben enthalten.

(2) Die Fanglizenz und die spezielle Fangerlaubnis für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes müssen mindestens die in Anhang II vorgesehenen Angaben enthalten.

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