Artikel 2 VO (EG) 94/1627

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als

a)
spezielle Fangerlaubnis: eine vorherige Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft ergänzend zu seiner Fanglizenz erteilt wird und es dazu berechtigt, eine Fangtätigkeit während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet und für eine bestimmte Fischerei entsprechend den vom Rat erlassenen Maßnahmen ausüben;
b)
Fanglizenz und spezielle Fangerlaubnis für ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlands: eine von der Kommission ausgestellte Bescheinigung mit den Mindestangaben hinsichtlich der Identifizierung, der technischen Daten und der Ausrüstung dieses Fahrzeugs und ergänzend dazu eine vorherige Genehmigung, aufgrund der es seine Tätigkeiten in der Fischereizone der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und dem mit dem betreffenden Land geschlossenen Fischereiabkommen ausüben darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine andere Bezeichnung wählen, sofern daraus ausdrücklich hervorgeht, daß es sich um eine Fangerlaubnis im Sinne dieser Verordnung handelt.

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