Artikel 1 VO (EG) 94/1627

(1) Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen fest über

a)
die speziellen Fangerlaubnisse für diejenigen Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die den nach den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassenen Gemeinschaftsmaßnahmen über die Bedingungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen unterliegen. Beschließt der Rat diese Zugangsbedingungen, so befindet er jeweils darüber, ob spezielle Fangerlaubnisse vorgeschrieben werden sollen;
b)
die Fanglizenzen und die speziellen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands, die im Rahmen eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und diesem Drittland in der Fischereizone der Gemeinschaft tätig sind;
c)
die Verfahren zur Übermittlung der in den einzelstaatlichen Fangerlaubnissen enthaltenen Angaben.

(2) Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern, die ihre Fangtätigkeit ausschließlich in den Hoheitsgewässern des Flaggenmitgliedstaats ausüben, benötigen keine spezielle Fangerlaubnis.

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