Präambel VO (EG) 94/1627

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen(4) obliegt es dem Rat, die allgemeinen Bestimmungen über die spezielle Fangerlaubnis für gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge sowie für Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, welche Tätigkeiten in der Fischereizone der Gemeinschaft ausüben, zu erlassen.

Gemäß den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(5) kann der Rat beschließen, bestimmte Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zu den Gewässern und Ressourcen festzulegen; dies kann auch das Erfordernis spezieller Fangerlaubnisse einschließen.

Im Hinblick auf die Regelung auf spezielle Fangerlaubnisse muß der Rat über die geeignete Begriffsbestimmung für die jeweilige Fischerei entscheiden und dabei gegebenenfalls die betreffenden Bestände oder Bestandsgruppen, Gebiete und/oder Fanggeräte im einzelnen festlegen.

Es ist derzeitig noch nicht endgültig festgestellt, ob diese Fangerlaubnisse auch für kleine Schiffe vorgeschrieben werden müssen, die ihre Fangtätigkeit ausschließlich in den Hoheitsgewässern des Flaggenmitgliedstaats ausüben, da eine Regulierung des Fischereiaufwands für diese Schiffe gegebenenfalls durch andere Mittel erreicht werden kann.

Im Rahmen der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sollte für die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes, die in der Fischereizone der Gemeinschaft tätig sind, eine Fanglizenz sowie ergänzend dazu eine spezielle Fangerlaubnis vorgeschrieben werden.

Die Verfahren, nach denen die einzelnen Mitgliedstaaten die speziellen Fangerlaubnisse für Schiffe unter ihrer Flagge erteilen und verwalten, sowie die Verfahren, nach denen die Kommission die Fanglizenz und die ergänzend dazu erteilte spezielle Fangerlaubnis für die in der Fischereizone der Gemeinschaft tätigen Schiffe unter der Flagge eines Drittlands erteilt und verwaltet, sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Die Kommission muß in der Lage sein, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bei der Verwaltung der speziellen Fangerlaubnisse durch den jeweiligen Flaggenmitgliedstaat zu gewährleisten.

Um eine kohärente Politik der Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen sicherzustellen, sind Verfahren zur Übermittlung der in den einzelstaatlichen Fangerlaubnissen enthaltenen Angaben erforderlich.

Die Möglichkeit, die in Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(6) vorgesehenen Strafen zu verhängen, einschließlich der Aussetzung oder des Entzugs der Fanglizenz, ist geeignet, zu einer wirksameren Regulierung der Bestandsnutzung beizutragen. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats sollten insofern die Möglichkeit haben, ein Verfahren zur Aussetzung oder zum Entzug einer speziellen Fangerlaubnis durch Verwaltungsakt einzuleiten.

Zu diesem Zweck müssen Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren zur gegenseitigen Unterrichtung der für die Überwachung der Fischereitätigkeiten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgelegt werden.

Um die Kontrolle der einer speziellen Fangerlaubnis unterliegenden Fangtätigkeiten zu gewährleisten, sind allgemeine Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den für die Erteilung und Verwaltung der speziellen Fangerlaubnis zuständigen Behörden und den für die Überwachung der Fangtätigkeiten zuständigen Behörden erforderlich.

Auf die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten Daten sollten die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 und des Artikels 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über die Vertraulichkeit von Daten Anwendung finden. Dazu müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission die entsprechenden Vorkehrungen treffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 310 vom 16.11.1993, S. 13.

(2)

ABl. Nr. C 20 vom 24.1.1994, S. 540.

(3)

ABl. Nr. C 34 vom 2.2.1994, S. 73.

(4)

ABl. Nr. L 341 vom 31.12.1993, S. 93.

(5)

ABl. Nr. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

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