Artikel 1 VO (EG) 94/163
Die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 wird wie folgt geändert:
- 1.
- An Artikel 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
- —
-
folgender Buchstabe wird eingefügt:
- b)
- Warenkontrolle in bezug auf Vertauschung gemäß Artikel 3a und
;
- —
Buchstabe b) wird zu Buchstabe c).
- 2.
- Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden Bestimmungen gilt der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Kontrollsatz
- —
-
je Zollstelle,
- —
je Kalenderjahr,
- —
je Erzeugnissektor.
Der Kontrollsatz von 5 v. H. je Erzeugnissektor kann jedoch durch einen Kontrollsatz von 5 v. H. für alle Sektoren ersetzt werden, sofern der Mitgliedstaat eine Auswahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse vornimmt, die anhand von — nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden — Kriterien durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 v. H. je Erzeugnissektor obligatorisch.
- 3.
- Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 3a
Wurden Ausfuhranmeldungen von einer Binnenzollstelle angenommen, so kann jede Ausgangszollstelle der Gemeinschaft einen Mindestsatz bzw. Mindestsätze von Warenkontrollen in bezug auf Vertauschung aufgrund repräsentativer Stichproben durchführen. Der Mindestkontrollsatz/die verschiedenen Mindestkontrollsätze ist/sind je nach Art des Risikos nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegen.
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