Artikel 1 VO (EG) 94/163

Die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 wird wie folgt geändert:

1.
An Artikel 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

folgender Buchstabe wird eingefügt:

b)
Warenkontrolle in bezug auf Vertauschung gemäß Artikel 3a und

;

Buchstabe b) wird zu Buchstabe c).

2.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Nach Maßgabe der nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden Bestimmungen gilt der in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Kontrollsatz

je Zollstelle,

je Kalenderjahr,

je Erzeugnissektor.

Der Kontrollsatz von 5 v. H. je Erzeugnissektor kann jedoch durch einen Kontrollsatz von 5 v. H. für alle Sektoren ersetzt werden, sofern der Mitgliedstaat eine Auswahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse vornimmt, die anhand von — nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegenden — Kriterien durchzuführen ist. In diesem Fall ist ein Mindestkontrollsatz von 2 v. H. je Erzeugnissektor obligatorisch.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 3a

Wurden Ausfuhranmeldungen von einer Binnenzollstelle angenommen, so kann jede Ausgangszollstelle der Gemeinschaft einen Mindestsatz bzw. Mindestsätze von Warenkontrollen in bezug auf Vertauschung aufgrund repräsentativer Stichproben durchführen. Der Mindestkontrollsatz/die verschiedenen Mindestkontrollsätze ist/sind je nach Art des Risikos nach dem Verfahren des Artikels 6 festzulegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.