Präambel VO (EG) 94/163
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden(3), hatte die Kommission dem Rat einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen.
Aus diesem Bericht und einem ergänzenden Bericht geht hervor, daß einige zu starre Regeln mitunter einer wirksameren Kontrolle im Wege stehen. Die Risikoanalyse kann besser angewendet werden, wenn die Kontrollstellen über einen größeren Spielraum für die Ausrichtung ihrer Kontrollen verfügen.
Da ein Kontrollsatz von 5 v. H. je Erzeugnissektor und je Zollstelle eingehalten werden muß, ist es kaum möglich, den Einsatz der Kontrollbeamten auf Ausfuhren zu konzentrieren, die mit einem erhöhten Risiko verbunden sind.
Der Kontrollsatz von 5 v. H. wird beibehalten, jedoch eine Bestimmung in die Verordnung aufgenommen, die es den Kontrollstellen gestattet, ihre Kontrollen auf Erzeugnisse mit erhöhtem Risiko auszurichten.
Um insbesondere bei Ausfuhranmeldungen, die bei einer Binnenzollstelle oder beim Ausführer vorgelegt und angenommen wurden, der Gefahr einer Vertauschung vorzubeugen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, je Ausgangszollstelle einen Mindestsatz von repräsentativen Warenstichproben vorzuschreiben.
Um sicherzustellen, daß die Kontrollbestimmungen für Ausfuhrerstattungen in der gesamten Gemeinschaft wirksam angewandt werden, und im Hinblick auf die finanziellen Risiken für die Gemeinschaft müssen Vorschriften auf Gemeinschaftsebene erlassen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 218 vom 12. 8. 1993, S. 13.
- (2)
Stellungnahme vom 19. 1. 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 6.
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