Artikel 13 VO (EG) 94/1681

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Der Zeitraum zwischen dem Tag des Inkrafttretens und dem Ende des laufenden Vierteljahres gilt als Vierteljahr im Sinne der Artikel 3 und 5.

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