Artikel 12 VO (EG) 94/1681

(1) Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10000 EUR zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Informationen nur auf deren ausdrücklichen Wunsch.

(2) Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht den Euro als Währung haben, rechnen die betreffenden, in Landeswährung ausgedrückten Ausgaben in Euro um. Die Umrechnung erfolgt zum monatlichen Buchungskurs, der für den Monat gilt, in dem die Ausgabe von der Zahlstelle des betreffenden operationellen Programms buchmäßig erfasst wurde oder worden wäre; dieser Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.