Artikel 11 VO (EG) 94/1681

Im Falle einer gemeinsamen Finanzierung durch einen Strukturfonds oder ein Finanzierungsinstrument mit strukturpolitischer Zielrichtung und einen Mitgliedstaat werden die wiedereingezogenen Beträge nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ausgabe auf die Gemeinschaft und den Mitgliedstaat aufgeteilt.

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