Artikel 11 VO (EG) 94/1681
Im Falle einer gemeinsamen Finanzierung durch einen Strukturfonds oder ein Finanzierungsinstrument mit strukturpolitischer Zielrichtung und einen Mitgliedstaat werden die wiedereingezogenen Beträge nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ausgabe auf die Gemeinschaft und den Mitgliedstaat aufgeteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.