Artikel 10 VO (EG) 94/1681

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der zwischen ihnen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten.

(2) Die Angaben nach dieser Verordnung dürfen insbesondere nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG und, sofern anwendbar, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001, eingehalten werden.

(4) Die in welcher Form auch immer aufgrund dieser Verordnung übermittelten oder erhaltenen Angaben fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der für ähnliche Informationen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben erhalten hat, und nach den entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen gewährt wird.

Ferner dürfen diese Angaben nicht zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, daß die übermittelnden Behörden hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben und daß die Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der Behörde, welche die Angaben erhalten hat, einer solchen Übermittlung oder Verwendung nicht entgegen stehen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen der Verwendung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Auskünfte bei Gerichts- oder Vermittlungsverfahren nicht entgegen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der Gemeinschaftsregelung betreffend die Strukturfonds und die Finanzierungsinstrumente mit strukturpolitischer Zielrichtung eingeleitet werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.

(6) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, daß sich bei weiteren Ermittlungen herausgestellt hat, daß eine natürlich oder juristische Person, deren Name der Kommission gemäß dieser Verordnung mitgeteilt wurde, nicht an einer Unregelmäßigkeit beteiligt war, so unterrichtet die Kommission unverzüglich diejenigen, denen sie den Namen gemäß dieser Verordnung mitgeteilt hat. Diese Person wird nicht mehr aufgrund der ersten Mitteilung als eine Person behandelt, die an der betreffenden Unregelmäßigkeit beteiligt ist.

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