Artikel 2 VO (EG) 94/1681

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgendes mit:

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und

das Verzeichnis der mit der Durchführung dieser Maßnahmen betrauten Dienststellen und Einrichtungen, die wichtigsten Bestimmungen über Funktion und Arbeitsweise dieser Dienststellen und Einrichtungen und der Verfahren, die diese anzuwenden haben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Änderungen mit, die die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben betreffen.

(3) Die Kommission prüft die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und unterrichtet sie über die Schlußfolgerungen, die sie daraus zu ziehen gedenkt. Sie unterhält die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Kontakte mit den Mitgliedstaaten.

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