Artikel 3 VO (EG) 94/1681
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Aufstellung über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen und/oder gerichtlichen Fest-stellung gewesen sind. Die Mitgliedstaaten teilen auf jeden Fall Folgendes mit:
- a)
- um welchen/welche Strukturfonds, bzw. um welches Finanzinstrument, welches Ziel, welche Interventionsform und welche Operation es sich handelt, sowie die ARINCO-Nummer oder den CCI-Code (Gemeinsamer Kenncode);
- b)
- gegen welche Vorschrift verstoßen wurde;
- c)
- zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;
- d)
- die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit;
- e)
- gegebenenfalls ob diese Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt;
- f)
- wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;
- g)
- gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;
- h)
- zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die Unregelmäßigkeit begangen wurde;
- i)
- die einzelstaatlichen Stellen oder Einrichtungen, die die Unregelmäßigkeit festgestellt haben, sowie die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen;
- j)
- Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung;
- k)
- welche natürlichen und/oder juristischen Personen oder andere Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht hilfreich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten;
- l)
- der für die betreffende Operation insgesamt bewilligte Betrag und die gemeinschaftlichen, nationalen, privaten und weiteren Kofinanzierungsanteile;
- m)
- das Volumen des durch die Unregelmäßigkeit verursachten Schadens und dessen Aufteilung auf die Gemeinschaft, die nationale, die private und die weitere Finanzierungsquelle sowie — in den Fällen, in denen die Personen und/oder Einrichtungen gemäß Buchstabe k keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben — die Beträge, die unrechtmäßig gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;
- n)
- ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Einziehungsmöglichkeiten sind;
- o)
- die Art der unrechtmäßig erfolgten Ausgabe.
Abweichend von Unterabsatz 1 sind folgende Fälle nicht mitzuteilen:
- —
-
Fälle, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Endbegünstigten und/oder Endempfängers eine aus dem Gemeinschaftshaushalt kofinanzierte Operation nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Hingegen sind Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorgelagert sind, sowie Fälle, bei denen ein Betrugsverdacht besteht, mitzuteilen.
- —
-
Fälle, die die Endbegünstigten oder Endempfänger der Verwaltungsbehörde vor oder nach der Gewährung des öffentlichen Beitrags von sich aus bzw. bevor die zuständige Behörde die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, mitgeteilt haben.
- —
-
Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde einen Irrtum in Bezug auf die Förderfähigkeit des zu finanzierenden Projekts festgestellt und berichtigt hat, bevor der öffentliche Beitrag ausgezahlt wurde.
(2) Liegen einige der Angaben, gemäß Absatz 1 insbesondere Angaben über die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde, nicht vor, so ergänzen die Mitgliedstaaten diese Angaben, soweit möglich, bei der Übermittlung der späteren Vierteljahresberichte an die Kommission.
(3) Besteht nach den einzelstaatlichen Vorschriften Geheimhaltungspflicht bei der Voruntersuchung, so unterliegt die Übermittlung der Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Organ der Rechtspflege.
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