Artikel 4 VO (EG) 94/1681

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen zu befürchten ist, daß sie

sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können und/oder

eine neue Form von Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.

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