Artikel 4 VO (EG) 94/1681
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen zu befürchten ist, daß sie
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sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können und/oder
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eine neue Form von Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.
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