Artikel 5 VO (EG) 94/1681

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres — und unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach Artikel 3 — über die Verfahren, die infolge der mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutendere Änderungen dieser Verfahren in Kenntnis, insbesondere über:

die Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen,

die von den Mitgliedstaaten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge,

die Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden, sowie über etwaige Strafmaßnahmen,

die Gründe für die etwaige Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren; die Kommission wird, soweit möglich, hiervon unterrichtet, bevor eine Entscheidung getroffen wird,

die etwaige Einstellung der Strafverfahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen einen Betrugsverdacht begründen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden kann, teilt der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wiedereingezogenen Betrag und die Gründe mit, aus denen nach seiner Auffassung dieser Betrag zu Lasten der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats geht.

Diese Mitteilungen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich eine Entscheidung darüber treffen kann,

wer die finanziellen Folgen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 trägt;

wem — im Falle von Interventionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 — die jeweiligen Beträge anzulasten sind.

Die Mitteilung hat mindestens Folgendes zu umfassen:

a)
eine Kopie des Beschlusses über die Gewährung der Hilfen;
b)
die Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an den Endbegünstigten und/oder Endempfänger;
c)
eine Kopie der Zahlungsaufforderung;
d)
gegebenenfalls, eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz des Endbegünstigten oder Endempfängers festgestellt wird;
e)
eine Kurzbeschreibung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Einziehung des fraglichen Betrags ergriffen hat, sowie die Bezug habenden Zeitpunkte.

(3) In dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

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